Was darf der Präsident sagen? Das Grundgesetz und die Grenzen von Bellevue
Steinmeier nannte den Iran-Krieg völkerrechtswidrig. Verfassungsrechtler sind uneins, ob das sein Recht war. Eine genaue Lektüre von Art. 54-61 und der Doktrin, die sie hervorgebracht haben.
Das Grundgesetz ist ein Dokument des institutionellen Misstrauens. Seine Verfasser im Parlamentarischen Rat in Bonn, der zwischen September 1948 und Mai 1949 tagte, entwarfen jeden Artikel des Präsidialkapitels mit einer konkreten Erinnerung vor Augen: Paul von Hindenburg, der den Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung nutzte, um per Notverordnung zu regieren, den Reichstag nach Belieben aufzulösen und schließlich Adolf Hitler zum Reichskanzler zu ernennen. Die sieben Artikel, die den Bundespräsidenten regeln, Artikel 54 bis 61, gehören zu den sorgfältigsten Beschränkungen der gesamten Verfassung.
Als Frank-Walter Steinmeier im März 2026 den Krieg gegen den Iran als "völkerrechtswidrig" und "vermeidbar" bezeichnete, testete er Grenzen, die diese Artikel bewusst undefiniert gelassen haben. Die Frage, ob er seine Befugnisse überschritten hat, lässt sich nicht allein durch die Lektüre des Verfassungstextes beantworten. Sie erfordert das Verständnis der Doktrin, die sich um ihn herum entwickelt hat, der Gelehrten, die diese Doktrin geprägt haben, und der historischen Fälle, in denen frühere Präsidenten die gleichen Grenzen ausgelotet haben.
Was die Artikel tatsächlich sagen
Artikel 54 legt den Wahlmechanismus fest. Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt, einem Gremium, das ausschließlich zu diesem Zweck zusammentritt und sich aus allen Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Zahl von Delegierten zusammensetzt, die von den Landesparlamenten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestimmt werden. Der Präsident dient fünf Jahre und kann einmal wiedergewählt werden. Diese indirekte Wahl war eine bewusste Abkehr vom Weimarer Modell, in dem der Reichspräsident durch direkte Volkswahl bestimmt wurde, ein Mandat, das Hindenburg als demokratische Legitimation gegen den Reichstag instrumentalisierte.
Artikel 55 verbietet dem Präsidenten, ein anderes besoldetes Amt auszuüben, ein Gewerbe zu betreiben oder einem Parlament oder einer Regierung anzugehören. Das Amt verlangt ungeteilte institutionelle Loyalität.
Artikel 56 schreibt den Amtseid vor: seine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen, seinen Nutzen zu mehren, Schaden von ihm zu wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes zu wahren und zu verteidigen, seine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben. Der Eid enthält keine Beschränkung der öffentlichen Rede. Die Formulierung "Schaden von ihm wenden" wird von Gelehrten zitiert, die eine expansive Auslegung der präsidialen Autorität vertreten.
Artikel 57 bestimmt den Bundesratspräsidenten als Vertreter bei Verhinderung des Bundespräsidenten.
Artikel 58 enthält den entscheidenden Beschränkungsmechanismus: die Gegenzeichnung. Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister. Ausnahmen gelten nur für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages nach Artikel 63 und das Ersuchen nach Artikel 69 Absatz 3.
Artikel 59 regelt die völkerrechtliche Vertretung. Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich, beglaubigt und empfängt Gesandte und schließt im Namen des Bundes Verträge mit auswärtigen Staaten. Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
Artikel 60 behandelt die Ernennung von Bundesrichtern, Bundesbeamten, Offizieren und das Begnadigungsrecht.
Artikel 61 regelt die Präsidentenanklage. Der Bundestag oder Bundesrat können den Präsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Das Gericht kann den Präsidenten des Amtes für verlustig erklären.
Die Gegenzeichnungsfrage
Die verfassungsrechtliche Debatte über Steinmeiers Iran-Äußerung beginnt und endet bei Artikel 58. Die Gegenzeichnungspflicht ist der primäre Mechanismus des Grundgesetzes, um sicherzustellen, dass präsidiale Akte mit der Regierungspolitik übereinstimmen. Wenn der Präsident ein Gesetz unterzeichnet, einen Erlass ausstellt oder einen Beamten förmlich ernennt, muss der Kanzler oder zuständige Minister gegenzeichnen. Ohne Gegenzeichnung hat der Akt keine Rechtskraft.
Doch was zählt als "Anordnung" oder "Verfügung" im Sinne von Artikel 58? Die herrschende Meinung im deutschen Verfassungsrecht, niedergelegt im Maunz/Dürig-Kommentar, im Sachs-Grundgesetzkommentar und im Dreier-Grundgesetzkommentar, besagt, dass die Gegenzeichnung ausschließlich für rechtsverbindliche Akte gilt. Reden, Interviews, öffentliche Erklärungen und Ansprachen an die Nation sind keine Rechtsakte. Sie entfalten keine verbindliche Rechtswirkung. Sie bedürfen daher keiner Gegenzeichnung.
Diese Auslegung ist unter Verfassungsrechtlern funktional einstimmig. Keine ernst zu nehmende akademische Stimme vertritt die Auffassung, dass der Präsident die Genehmigung des Kanzlers für eine Rede brauche. Die Frage ist subtiler als die der Genehmigung. Es geht um Angemessenheit, Verfassungskonvention und die ungeschriebenen Normen, die Staatsrechtler als Verfassungsorgantreue bezeichnen: die Pflicht der Verfassungsorgane, die funktionalen Zuständigkeitsbereiche der jeweils anderen zu respektieren.
Integrationsfunktion gegen Kompetenzüberschreitung
Die wissenschaftliche Debatte über Steinmeiers Äußerung bildet einen tieferen Dissens über den grundlegenden Zweck des Präsidentenamtes ab.
Die Schule der Integrationsfunktion, deren prominentester Vertreter der Tübinger Verfassungsrechtler Martin Nettesheim ist, argumentiert, dass die primäre Aufgabe des Bundespräsidenten darin bestehe, die nationale Integration und den demokratischen Diskurs zu fördern. Diese Funktion, verwurzelt in der Lesart des Maunz/Dürig-Kommentars zu den Artikeln 54 und 56, erfordere es, dass der Präsident sich zu Angelegenheiten von öffentlichem Belang äußere, auch zu strittigen. Ein Präsident, der schwierigen Fragen ausweiche, verfehle seinen integrativen Auftrag. Nach dieser Lesart fällt Steinmeiers Äußerung zum Iran-Krieg eindeutig in seine verfassungsmäßige Funktion. Die Rechtmäßigkeit einer militärischen Operation unter Beteiligung eines engen Verbündeten, die teilweise von deutschem Boden aus geführt wird, ist eine Frage, die die deutsche Öffentlichkeit unmittelbar betrifft. Präsidiales Schweigen wäre selbst ein politischer Akt, eine implizite Billigung der Regierungsposition.
Die Schule der Kompetenzüberschreitung, am schärfsten formuliert von Gelehrten im Umfeld des verfassungsrechtlichen Denkens der CDU/CSU, argumentiert, dass Steinmeier eine funktionale Grenze überschritten habe. Artikel 59 weise die völkerrechtliche Vertretung dem Bund zu, und in der Praxis bedeute das: der Bundesregierung. Wenn ein Präsident eine alliierte Militäroperation öffentlich als völkerrechtswidrig bezeichne, betreibe er faktisch Außenpolitik durch die Hintertür. Er schaffe diplomatische Fakten ohne die Gegenzeichnung, die Artikel 58 für förmliche Akte verlangt. Der Geist der Verfassungsarchitektur, so diese Gelehrten, erfordere vom Präsidenten Zurückhaltung in Angelegenheiten, in denen die Regierung Position bezogen oder bewusst darauf verzichtet habe.
Eine dritte Position, vertreten etwa von Christoph Möllers an der Humboldt-Universität zu Berlin, durchschneidet die dogmatische Debatte mit institutionellem Realismus. Möllers hat argumentiert, dass die Unterscheidung zwischen den formalen Befugnissen des Präsidenten und seiner kommunikativen Macht das definierende Merkmal des Amtes sei. Das Grundgesetz habe die kommunikative Dimension bewusst ungeregelt gelassen, weil jede Regulierung das integrative Potenzial des Amtes zerstören würde. Das System verlasse sich auf politische Selbstbeschränkung, nicht auf rechtliche Schranken. Wenn diese Selbstbeschränkung versage, verarbeite das System die Störung politisch, nicht juristisch.
Die Reservemacht-Doktrin
Eng verbunden mit der Debatte um die Integrationsfunktion ist das Konzept der Reservemacht. Der Begriff, entlehnt aus der breiteren europäischen Tradition der konstitutionellen Monarchie, beschreibt Befugnisse, die ein Staatsoberhaupt theoretisch besitzt, aber nur in Ausnahmesituationen ausübt.
Im deutschen Kontext sind die Reservemächte des Bundespräsidenten eng begrenzt, aber real. Der Präsident kann die Ausfertigung eines Gesetzes verweigern, das er für verfassungswidrig hält, wie Köhler es zweimal tat und wie Heinrich Lübke es vor ihm tat. Der Präsident ernennt den Bundeskanzler, und obwohl dies normalerweise eine Formalität ist, könnte das Ernennungsrecht in einer parlamentarischen Krise bedeutsam werden, in der keine klare Mehrheit existiert. Van der Bellen in Österreich demonstrierte dieses Potenzial 2019.
Nettesheim erweitert das Reservemacht-Konzept auf die präsidiale Rede. In seiner Lesart verfügt der Präsident über eine kommunikative Reservemacht, die sich aktiviert, wenn der normale politische Prozess versagt, eine Frage von fundamentaler verfassungsrechtlicher Bedeutung zu adressieren. Wenn Regierung, Bundestag und politische Parteien es versäumen, sich mit einer Frage auseinanderzusetzen, die der Präsident für wesentlich für die verfassungsrechtliche Identität der Republik hält, dürfe der Präsident nicht nur durch öffentliche Rede intervenieren, er müsse es.
Ob der Iran-Krieg einen solchen Moment darstellt, hängt von einer Einschätzung ab, die kein Verfassungskommentar treffen kann. Steinmeier war offensichtlich dieser Überzeugung. Seine Kritiker sehen es offensichtlich anders.
Was das Bundesverfassungsgericht nicht gesagt hat
Das auffälligste Merkmal der Verfassungsdebatte über präsidiale Rede ist das Fehlen einer autoritativen gerichtlichen Interpretation. Das Bundesverfassungsgericht hat nie über die Grenzen präsidialer öffentlicher Äußerungen geurteilt. Es fehlte nicht an Gelegenheit. Köhlers Afghanistan-Bemerkungen, Gaucks Münchner Rede und verschiedene präsidiale Interventionen in innenpolitische Debatten hätten allesamt rechtliche Anfechtungen auslösen können.
Der Grund, warum kein Fall Karlsruhe erreichte, ist prozeduraler und politischer Natur. Die Präsidentenanklage nach Artikel 61 erfordert eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag oder Bundesrat. Keine politische Konstellation hat je eine solche Mehrheit wegen einer Rede hervorgebracht. Das Bundesverfassungsgericht kann präsidiale Rede nicht von Amts wegen beurteilen. Und einzelnen Bürgern fehlt die Klagebefugnis, da präsidiale Äußerungen keine verbindlichen Rechtswirkungen entfalten, die in individuelle Rechte eingreifen könnten.
Das Ergebnis ist eine Verfassungsfrage, die permanent offen bleibt. Die Grenzen präsidialer Rede werden nicht durch Gerichtsurteile definiert, sondern durch politische Praxis, wissenschaftliche Debatte und das kumulierte Gewicht von Präzedenzfällen. Jeder Präsident, der diese Grenzen testet, verschiebt sie und schafft neue Bezugspunkte für künftige Amtsinhaber.
Der Präzedenzfall Köhler und seine Lehren
Für deutsche Verfassungsrechtler bleibt der Rücktritt Köhlers im Mai 2010 die lehrreichste Fallstudie. Köhler sagte am 22. Mai im Deutschlandradio, dass ein Land von der Größe und Handelsabhängigkeit Deutschlands wissen müsse, dass manchmal auch militärischer Einsatz notwendig sei, um Handelswege und freie Schifffahrtswege zu schützen. Die politische Reaktion war heftig. Die SPD sprach von Kanonenbootpolitik. Die Linke forderte Konsequenzen.
Was den Fall Köhler verfassungsrechtlich bedeutsam macht, ist nicht der Inhalt seiner Aussage, sondern der Mechanismus seines Abgangs. Kein Anklageverfahren wurde eingeleitet. Kein Gericht urteilte über die Rechtmäßigkeit seiner Bemerkungen. Köhler trat zurück, weil das politische Umfeld eine Fortführung unmöglich machte. Dies bestätigte die Analyse der pragmatischen Schule: Das System reguliert präsidiale Rede durch politischen Druck, nicht durch rechtliche Instrumente.
Für Steinmeier schneidet der Präzedenzfall Köhler in beide Richtungen. Er zeigt, dass ein Präsident durch eine kontroverse Äußerung zu militärischen Fragen aus dem Amt gedrängt werden kann. Aber er zeigt auch, dass dem System jeder formale Mechanismus fehlt, um einen Abgang zu erzwingen. Köhler entschied sich zum Rücktritt. Ein Präsident, der sich nicht zum Rücktritt entschließt und dessen Äußerungen keine Artikel-61-Supermehrheit erzeugen, bleibt im Amt, ungeachtet der politischen Folgen.
Steinmeier, ein promovierter Jurist, der als Chef des Bundeskanzleramts unter Schröder und zweimal als Außenminister diente, verstand diese Dynamiken, bevor er sprach. Seine Äußerung war keine impulsive Bemerkung, aufgeschnappt von einem Mikrofon während eines Rückflugs. Es war ein kalkulierter Einsatz der kommunikativen Macht des Amtes, vorgetragen im vollen Bewusstsein der verfassungsrechtlichen Grauzone, in der sie sich bewegt.
Die ungelöste Konstruktion
Die Verfasser des Grundgesetzes schufen eine bewusste Ambiguität. Sie entzogen dem Präsidentenamt die Befugnisse, die Weimar zerstört hatten, aber nicht die Plattform, die den Worten eines Staatsoberhaupts ihr besonderes Gewicht verleiht. Sie regelten, was der Präsident tun kann, aber nicht, was der Präsident sagen darf.
Diese Ambiguität ist kein handwerklicher Fehler. Carlo Schmid und seine Kollegen verstanden, dass ein Staatsoberhaupt, das nicht zum Gewissen der Nation sprechen kann, kein Staatsoberhaupt ist, sondern lediglich ein Notar. Aber ein Staatsoberhaupt, das ohne jede Beschränkung sprechen kann, ist ein potenzieller Rivale der gewählten Regierung. Das Grundgesetz fädelt diesen Drahtseilakt ein, indem es ein System schafft, das auf Konvention und Selbstbeschränkung setzt statt auf Verbotsnormen.
Steinmeier testete diese Konvention. Ob künftige Präsidenten seine Intervention als Vorbild oder als Warnung behandeln, hängt nicht davon ab, was das Grundgesetz sagt, sondern davon, was das politische System zu tolerieren bereit ist. Im deutschen Verfassungsrecht ist diese Toleranz die einzige Grenze, die zählt.
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 54-61
- Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 54, 55, 56, 58, 59, 61
- Sachs, Michael (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar, Art. 54-61
- Dreier, Horst (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar, Bd. II, Art. 54-61
- Nettesheim, Martin: "Die Aufgaben des Bundespräsidenten," Handbuch des Staatsrechts, Bd. III
- Möllers, Christoph: Beiträge zur kommunikativen Autorität des Präsidenten, Humboldt-Universität zu Berlin
- Patzelt, Werner J.: "Der Bundespräsident," Politische Vierteljahresschrift
- Köhler, Horst: Deutschlandradio-Interview, 22. Mai 2010
- Bundespräsidialamt-Archiv: Steinmeier-Äußerung zum Iran, März 2026
- Bundesverfassungsgericht: gesammelte Entscheidungen zu Organstreitverfahren